Tote Studentin: Ex-Freund in U-Haft

Acht Monate nach dem plötzlichen Tod einer erst 20 Jahre alten Studentin in Trier-Nord hat die Staatsanwaltschaft Trier jetzt Anklage wegen Totschlags erhoben. Das Landgericht erließ Haftbefehl gegen den Ex-Freund der Frau, die in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni letzten Jahres von einer Mitbewohnerin tot aufgefunden wurde. Der Mann sitzt seit vergangener Woche in Untersuchungshaft. Offenbar nahm die Studentin nach einem Streit mit ihrem Ex-Partner ein Lösungsmittel ein. Auch als die Frau in einen komatösen Zustand gefallen sei, habe er keine Hilfe organisiert, heißt es. 

TRIER/HÖXTER. Am 28. Januar erhob die Staatsanwaltschaft Trier gegen den 29 Jahre alten Studenten aus dem Kreis Höxter in Westfalen Anklage wegen des Verdachts des Totschlags durch Unterlassen. Nach langwierigen Ermittlungen der Kriminaldirektion und gestützt auf ein aufwändiges toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität in Mainz, hält die Behörde folgenden Sachverhalt für “hinreichend wahrscheinlich”:

Der Ex-Freund der getöteten 20-jährigen Studentin, der sich im Juni vergangenen Jahres in der Wohnung des Opfers in Trier aufhielt, soll eine Flasche eines Lösungsmittels bei sich geführt haben, das flüssiges Gammabuyrolacton (GBL) enthielt. Offenbar abhängig von GBL, nahm der Tatverdächtige regelmäßig genau dosiert wenige Milliliter des Lösungsmittels, die er in Flüssigkeit auflöste, zu sich. Die Flasche hielt er trotz der ihm bekannten Gefährlichkeit des Lösungsmittels nicht unter Verschluss. Im Anschluss an einen Streit soll die Studentin dann zirka 20 Milliliter GBL in einer Flüssigkeit aufgelöst zu sich genommen haben.

“Der Angeschuldigte, der den Vorgang beobachtet hatte und sah, dass die ihm bekannte Wirkung des Mittels eintrat, forderte die Verstorbene lediglich auf, sich zu erbrechen und anschließend zu Bett zu begeben”, teilte die Staatsanwaltschaft am Montag mit. Obwohl er die Lebensgefährlichkeit der eingenommenen Dosis gekannt habe und die Geschädigte in einen komatösen Zustand gefallen sei, habe er keine weiteren Rettungsmaßnahmen unternommen, hieß es weiter.

Da nach Einschätzung des eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin ein zeitiges Herbeirufen eines Notarztes das Leben der jungen Frau hätte retten können und der Angeschuldigte zu dieser Maßnahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch verpflichtet gewesen wäre, hält sie den Angeschuldigten eines Totschlages durch Unterlassen für hinreichend verdächtig. Das Landgericht hat sich nach vorläufiger Bewertung dieser Ansicht angeschlossen und gegen den Angeschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen. Der Student wurde am vergangenen Freitag in seiner Heimat festgenommen und sitzt seither in Untersuchungshaft. Zum Vorwurf des Totschlages durch Unterlassen habe er bisher keine Angaben gemacht, erklärte die Staatsanwaltschaft am Mittag.

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8 Leserbriefe | RSS-Abo

  1. Karl Kommentator schreibt:

    Wenn sich das wirklich so zugetragen hat, soll der Beschuldigte entsprechend verurteilt werden.

    Wenn der Beschuldigte allerdings bislang keine Angaben zur Sache gemacht hat, frage ich mich, wie man dieses Geschehen so detailliert rekonstruieren konnte…

  2. Tumtumtree schreibt:

    Schlimme Geschichte.
    Was ich allerdings etwas befremdlich finde ist, dass dieses Lösungsmittel hier in allen Einzelheiten genannt wird, fehlt nur noch die Bezugsquelle. Vielleicht lebe ich ja hinter dem Mond und die ganze Welt schluckt das Zeug schon – aber muss man das wirklich beim Namen nennen? (Nachahmer).

  3. Tumtumtree schreibt:

    Korrektur: den Inhaltsstoff des Lösungsmittels.

  4. StudentenFreundin schreibt:

    Der junge Mann hat bereits am Tatabend das Beschriebene geschildert. Zudem war die Mitbewohnerin in der Wohnung und konnte weiteres hinzufügen.

    Jemand der wie F. nie einen Tropfen Alkohol angerührt hat, und auch sonstige Drogen stets ablehnte, ist nicht plötzlich bereit solch eine Menge an Rauschmittel zu sich zu nehmen!

  5. Anonym schreibt:

    “Jemand der wie F. nie einen Tropfen Alkohol angerührt hat, und auch sonstige Drogen stets ablehnte, ist nicht plötzlich bereit solch eine Menge an Rauschmittel zu sich zu nehmen!”

    - Es ist absolut unverschämt, solche Aussagen hier zu posten. Wirklich einfach nur würdelos. Und glauben sie mir, ich bin kein Außenstehender.

  6. StudentenFreundin schreibt:

    Auch ich bin keine Außenstehende! Würdelos ist es einen sterbenden Menschen zurückzulassen, und ihm nicht zu helfen. Das ist eine Tatsache, deswegen wird er angeklagt.

  7. Bekannter schreibt:

    Zerreißt euch nicht den Mund darüber… Die Verstorbene hat ihren Suizid sicherlich nicht impulsiv ausgeführt. Das setzt eine konkrte Planungsphase vorraus, einen mentalen Werdegang.

    Ja, der Beschuldigte hatte die Möglichkeit einen RTW zu rufen, doch aufgrund der Umstände, seine Einschätzung der Situation und vielleicht dem Einwirken der Mitbewohnerin, war er vielleicht überfordert.

    Eine Verurteilung nach $212, 13 StGb liegt nicht vor da der Beschuldigte nicht bewusst den Tod der Verstorbenen in Kauf genommen hat. Was natürlich nicht bedeutet dass den Beschuldigten keine Teilschuld trifft.

    Auch wenn es schwer ist einen Menschen zu verlieren den man mochte sollte man deswegen nicht das Leben eines anderen Menschen zerstören.

    Eine Strafe hat er verdient, ja, aber nach $323 c StGb.

  8. Leser451 schreibt:

    Leider ist es nicht ganz so einfach wie Sie im Kommentar 4 schreiben. So, wie die Pressemitteilung die Tatsituation schildert, ist wohl kaum von der Hand zu weisen, dass die Studentin die Drogen freiwillig genommen hat, mit welchen Absichten auch immer. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass der “Artikel” lediglich die Mitteilung der Staatsanwaltschaft wiedergibt und damit vorläufige Ermittlungsergebnisse, keineswegs das objektive Geschehen unter Berücksichtigung der Aussage aller Beteiligten. Tatsächlich bin ich mir sicher, dass der Angeklagte die Situation deutlich anders schildern wird.
    Interessant zur Klärung des vorwurfs wäre unter anderem, unter welchen Umständen der Angeglagte die Frau verlassen hat, was er sich dabei gedacht hat, wie sich eine Garantenpflicht herleiten lässt, was unmittelbar vor der Einnahme geschehen ist und wann der Angeklagte diese Bemerkt hat usw.
    Bisher ist er eben nur “hinreichend Verdächtig” und zwar hinreichen für eine Anklage, nicht für eine Verurteilung.
    Und leider kommt es schon vor, dass jemand, der alle Arten von Drogen ablehnt plötzlich so eine Menge zu sich nimmt, und zwar in Selbstschädigungsabsicht (ohne ihr das zwangsläufig unterstellen zu wollen).

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